Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von hilfsbedürftigen Personen angeordnet. Grundlage hierfür ist das Schweizerische Zivilgesetzbuch. Die Gründe für die Hilfsbedürftigkeit können ganz unterschiedlich sein wie z.B. geistige Behinderungen, körperliche und psychische Erkrankungen, Minderjährigkeit, Überforderungssituationen, Lebenskrisen usw. Vormundschaftliche Massnahmen können auch gegen den Willen der Betroffenen beschlossen werden.
Es wird unterschieden in:
Massnahmen für Erwachsene
- Vormundschaft, Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 369 – 372 ZGB)
- Beiratschaft, Beschränkung der Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB)
- Beistandschaft ohne Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit (Art. 392 – 394 ZGB)
- Beistandschaft mit vorläufigem Entzug der Handlungsfähigkeit (Art. 386 ZGB)¨
- Fürsorgerische Freiheitsentzug (Art. 397 ZGB)
Arbeiten in Zusammenhang mit der Mandatsführung für Erwachsene
- Persönliche Betreuung
- Mithilfe bei der Gestaltung von Wohn-, Arbeits- und anderen Lebensverhältnissen
- Regelung finanzieller Angelegenheiten einschliesslich der Mittelbeschaffung
- Unterstützung und Geltendmachung von Versicherungsleistungen
- Unterstützung bei administrativen Angelegenheiten
- Interessenvertretung gegenüber Dritten
Massnahmen für Kinder und Jugendliche
- Individuelle Massnahmen (Art. 307, 324 ZGB)
- Beistandschaft (Art. 308, 309, 325, 392 Abs. 2 ZGB)
- Aufhebung der Obhut (Art. 310, 314a) ZGB)
- Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311, 312 ZGB)
Die Grundlage für die Anordnung von zivilrechtlichen Kinderschutzmassnahmen ist das Kindswohl respektive die Gefährdung des Kindswohles.